Fehlverhalten am Arbeitsplatz

Arbeitsrechtliche Kündigung durch Fehlverhalten am Arbeitsplatz?

Auch am Arbeitsplatz gibt es bestimmte Vorschriften und Regeln an die sich Arbeitnehmer halten müssen. Diese werden entweder durch den Arbeitsvertrag geregelt, in der Unternehmenskultur verankert oder durch die Gesetzgebung vorgegeben. Dabei ist es wichtig, dass sich Mitarbeiter an sämtliche Pflichten halten. Ansonsten können bei mehrmaligen Verstößen ernste Konsequenzen folgen. 

Die häufigsten Fehlverhalten von Arbeitnehmern

Im Berufsleben gibt es viele Situationen, in denen sich manche Arbeitnehmer falsch verhalten. Anbei die fünf häufigsten Fehlverhalten am Arbeitsplatz:

  • Diebstahl: Entwendet ein Arbeitnehmer etwas ohne Erlaubnis, handelt es sich nicht nur um einen Fehler in der Arbeit, sondern auch um eine Straftat. Dabei ist es irrelevant, welcher Wert entwendet wurde. 
  • Private Internetnutzung: Viele Mitarbeiter sind bei ihrer Tätigkeit auf das Internet angewiesen.
    Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, dieses auch für private Zwecke zu nutzen. Sollte dies vom Arbeitgeber nicht gestattet werden, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.
  • Beleidigung: Es passiert häufiger als man denkt, dass einem Arbeitnehmer der Geduldsfaden platzt und anschließend Beleidigungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten folgen. Es ist selbsterklärend, dass es sich hierbei um eine Pflichtverletzung handelt, die auch häufig eine Abmahnung und einen Eintrag in die Personalakte mit sich bringt.
  • Mobbing: Hierbei handelt es sich um Ausgrenzung von Mitarbeitern, bewusste Fehlinformationen und schlimmer Nachrede. Mobbing am Arbeitsplatz kann in vielen Formen stattfinden. Aufgrund der Folgen für die Opfer, gehen Arbeitgeber sehr streng gegen Mobbing vor und betrachten dies als Abmahnungsgrund.
  • Alkohol und Drogen: Laut
    Arbeitnehmerschutzgesetz dürfen sich Mitarbeiter „nicht durch Alkohol,
    Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich
    oder andere Personen gefährden können“. Der Konsum von Alkohol und
    Drogen am Arbeitsplatz kann zur Entlassung führen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere gründsätzliche Pflichten, die langfristig zu einer verhaltensbedingten Abmahnung oder gar schriftlichen Kündigung führen können. So ist die regelmäßige Unpünktlichkeit ein Zeichen von fehlender Motivation und Pflichtbewusstsein. Bei einer einmaligen Verspätung gibt es noch keinen Grund zur Panik, dennoch sollte man spätere Fehltritte vermeiden. Ansonsten bestätigt sich der Verdacht beim Arbeitgeber, dass man die Pflichten vom
Arbeitsverhältnis nicht erfüllt. Jedes oben genannte Fehlverhalten zieht in der Regel eine verhaltensbedingte Abmahnung mit sich. Es soll dem Arbeitnehmer die Chance bieten, sich über seinen Fehltritt bewusst zu werden und in Zukunft solche Verhaltensmuster zu ändern.

Welche Konsequenzen können für den Mitarbeiter folgen?

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind von der Schwere des Fehlverhaltens abhängig. Meistens wird zwischen einer Abmahnung und einer verhaltensbedingten Kündigung gewählt. Nutzt man beispielsweise das Firmeninternet für private Zwecke wird man in der Regel nur abgemahnt. Dennoch werden solche Pflichtverletzungen auch in der Personalakte hinterlegt. Anders verhält es sich bei Diebstahl. Hier ist das Vertrauensverhältnis zum Betrieb zerstört, wodurch eine fristlose Kündigung
folgen kann. Hierbei endet das Arbeitsverhältnis sofort. Zudem kann hier auch noch eine Strafanzeige gestellt werden, wodurch weitere Folgen zu erwarten sind. Viele Streitigkeiten landen dabei vor dem deutschen Arbeitsgericht, wo nach einer Lösung gesucht wird. Oftmals sprechen Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung aus. Diese hat aber nur selten Erfolg, da die meisten Gerichte diese für ungültig erklären.

Nicht auf jedes Fehlverhalten folgt eine arbeitsrechtliche Konsequenz. So gibt es auch bestimmte Punkte, die unprofessionell sind und aus Respekt gegenüber Kollegen und Vorgesetzten vermieden werden sollten. Man sollte stets die Grenzen kennen, die man auf keinem Fall überschreiten sollte.
Ansonsten folgt eine Abmahnung bzw. Kündigung.

Das Fehlverhalten dem Arbeitgeber beichten

Wenn man sich einen Fehltritt auf der Arbeit erlaubt, ist es unausweichlich, dies dem Arbeitgeber zu erzählen. Selbstverständlich ist das nicht immer einfach, da man sich für das eigene Fehlverhalten schämt. Dennoch ist es wichtig, dass man sich mit seinem Chef ausgesprochen hat. Hierfür gibt es einige Tipps, damit das Gespräch mit dem Betrieb planmäßig verläuft:

  • Das Ausmaß des Fehlers: Man sollte sich einen objektiven Überblick über die gesamte Situation schaffen. Was ist passiert? Wo war der Fehler? Welche Folgen könnte dieses Fehlverhalten für den Arbeitgeber haben?
  • Sofort reagieren: Sobald man sich beruhigt hat und weiß, was falsch gelaufen ist, sollte man unverzüglich den Vorgesetzten aufsuchen und in Kenntnis setzen. Wenn man später auf den Arbeitgeber zugeht, kann dieser vielleicht nicht mehr den Fehler eingrenzen.
  • An einer Lösung arbeiten: Es ist empfehlenswert, sich einen Lösungsvorschlag für das Fehlverhalten zu überlegen. Wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt, ist es das Beste, selbstständig diesen Fehler wieder korrigieren zu wollen.

Wie sollte sich ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung verhalten?

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, nach einer Abmahnung, seine Perspektive der Geschehnisse zu schildern. Diese muss der Arbeitgeber in der Personalakte aufnehmen. Selbst dann, wenn die Abmahnung offensichtlich korrekt ist. Eine Gegendarstellung ist hilfreich, wenn der Arbeitgeber im späteren Kündigungsverlauf auf die Abmahnung zurückkommt. Im Einzelfall gewichtet das Gericht eine Abmahnung weniger, wenn eine entsprechende Gegendarstellung vorhanden ist.

Alternativ kann der Mitarbeiter den Betriebsrat einschalten und eine Beschwerde äußern. Dabei kann der Betriebsrat für den Angestellten in Kontakt mit dem Vorgesetzten treten. Ziel ist es, dass die Abmahnung revidiert wird bzw. in eine Ermahnung umgewandelt wird. Auf Klage kann der Mitarbeiter die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dies ist hilfreich, damit der
Arbeitgeber sie nicht mehr für eine verhaltensbedingte Kündigung herziehen kann.

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