Arbeitsunfall: Und was nun?

Eine kleine Unaufmerksamkeit genügt – und schon ist ein Arbeitsunfall passiert. Unfälle am Arbeitsplatz sind trotz eines durchdachten Sicherheitsmanagements einer Firma nicht gänzlich vermeidbar und dauerhaft präsent. Dabei hat der Arbeitgeber einige wichtige Pflichten nach einem Arbeitsunfall zu erfüllen.

Wer einen Unfall am Arbeitsplatz erlebt, ist dagegen gesetzlich abgesichert. Doch was alles gilt als ein Arbeitsunfall? Wann greift der Versicherungsschutz? Welche Tätigkeiten sind nicht versichert? Was muss der Arbeitnehmer beim erlittenen Arbeitsunfall tun? Was passiert, wenn sich Privates und Dienstliches mischen? Im Anschluss gibt es Antworten auf diese und andere häufige Fragen rund um das Thema Arbeitsunfall.

Wann greift beim Arbeitsunfall der Versicherungsschutz

Nach der Definition handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Arbeitnehmer dienstliche Aufträge erledigt, sich auf dem Betriebsgelände bewegt und sich dabei verletzt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind Mitarbeiter einer Firma, ehrenamtlich tätige Personen, Studenten, Schüler sowie pflegende Angehörige gegen Unfälle versichert.

Auch bei Aufgaben, die mit den versicherten Tätigkeiten zusammenhängen, greift der Versicherungsschutz. Dazu zählt beispielsweise die Instandhaltung, die Verwahrung, die Beförderung und die Erneuerung von Arbeitsgeräten. Auch wenn die Arbeitnehmer an Betriebsausflügen oder am Betriebssport teilnehmen, sind diese gegen Arbeitsunfälle versichert.

Wer zahlt Verletztengeld bei einem Umfall?

Kommt es bei der Arbeit zu einem Unfall, erhält der Versicherte bis zu 6 Wochen lang ein Krankengeld. Dieses wird vom Arbeitgeber als Lohnfortzahlung gezahlt. Nach Ablauf von 6 Wochen erhält der Verletzte ein sogenanntes Verletztengeld, welches 80 % des Bruttolohns beträgt. Dabei werden aber auch die anteiligen Beiträge zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit min. 20 % beträgt und dieser Zustand über die 26. Woche andauert, dann wird das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft gezahlt.

Sind auch Wegeunfälle mitversichert?

Von einem Arbeitsunfall ist die Rede, wenn der Beschäftigte einen Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erleidet. In dem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung und übernimmt alle dabei anfallenden Kosten hinsichtlich der Behandlung, der Maßnahmen zur Rehabilitation sowie eventuellem Verletztengeld.

Als versicherte Tätigkeit wird somit nicht nur die Ausübung des Jobs bezeichnet, sondern auch die Erledigung von sämtlichen Aufgaben im Auftrag des Arbeitgebers. Sollte dabei ein Unfall passieren, z. B. dass der Arbeitnehmer im Büro über ein Kabel stolpert oder von einem herunterfallenden Arbeitsgerät verletzt wird, ist er in der Regel automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.  

Zudem schließt der Arbeitsunfallschutz auch den direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit (Wegeunfall)  – egal ob mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Dabei sind Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften, Kinderbetreuung, Umwege und das Verlassen des Weges als Wegeunfälle versichert.

Welche Tätigkeiten gelten beim Arbeitnehmer als versichert?

Beschäftigte sind bei sämtlichen dienstlichen Tätigkeiten gegen Unfälle versichert. Es ist somit nicht nur der Unfall während der Arbeit oder auf dem Betriebsgelände versichert, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die in Verbindung mit dem Unternehmen stehen. Nehmen Beschäftigte an einer betrieblichen Veranstaltung wie z. B. an einer Weihnachtsfeier oder am Betriebssport teil, sind sie in der Regel versichert. 

Was müssen Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall tun, damit der Versicherungsschutz greift?

Kurz nachdem ein Unfall bei der Arbeit passiert, sollte der betroffene Beschäftigte von einem sogenannten Durchgangsarzt untersucht und einer Behandlung unterzogen werden. Dies sind in der Regel Orthopäden oder Unfallchirurgen. Meistens verfügen die Unternehmen über eine Liste von entsprechenden Ärzten.

Die Einschätzung der Verletzung darf nicht vom Arbeitnehmer gemacht werden, selbst wenn es sich um eine „leichte“ Verletzung handelt. Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung raten den Arbeitnehmern, dass sie dem Arbeitgeber jeden scheinbar unbedeutenden oder noch so kleinen Arbeitsunfall melden. Dies kann z. B. auch ein Schnitt in den Finger sein.

Warum eigentlich? Weil durch die Erstverletzung vielleicht ein schlimmerer Folgeschaden entstehen und der Arbeitnehmer erst dadurch seine Arbeit nicht mehr wie gewohnt ausführen kann oder sogar komplett ausfällt. Unter Umständen erlischt bei solchen Situationen auch der Versicherungsschutz.

Wie hoch ist das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall?

Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Der Betrag wird aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt errechnet, welches über einen Zeitraum von min. 4 Wochen vor dem Unfall an den Betroffenen gezahlt wurde. In der Regel ist dies der letzte abgerechnete Zeitraum. Das Verletztengeld darf dabei nicht das kalendertägliche Nettoentgelt übersteigen.

Wenn z. B. das monatliche Bruttoeinkommen des betroffenen Arbeitnehmers 3300 € beträgt, kommen beim kalendertäglichem Bruttoeinkommen 110 € heraus (3300 € geteilt durch 30 Tage). 80 % von 110 € sind 88 € an Verletztengeld.

Welche Tätigkeiten gelten als nicht versichert?

In der Regel sind rein private Tätigkeiten nicht gegen Unfälle versichert – selbst im Falle, dass sie während der Arbeitszeit passieren. Sollte beispielsweise ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Gespräche auf dem Handy führen und dabei unglücklich stolpern, dass er sich verletzt, zählt das nicht zu einem Arbeitsunfall. Sogar das Essen in der Kantine oder die Nutzung der Toilette gelten als private Tätigkeit und sind nicht versicherte Tätigkeiten am Arbeitsplatz.

Handelt es sich lediglich um eine geringfügige, private Tätigkeit, besteht der Versicherungsschutz weiter. Dabei darf diese Tätigkeit nicht die eigentliche dienstliche Tätigkeit unterbrechen. Hierbei muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht.

Habe ich durch einen Arbeitsunfall besonderen Kündigungsschutz, wenn ich über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig bin?

Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls. Kann der Betroffene wegen den Unfallfolgen die bisherigen Arbeitstätigkeiten nur noch sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben, kann die Berufsgenossenschaft Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen.

Nach einem Arbeitsunfall, der zur beruflichen Einschränkung geführt hat, bleibt der Arbeitnehmer also nicht ohne Unterstützung. In dem Fall sind Weiterbildungen, Umschulungen etc. möglich, damit der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsunfall andere für sich passende Arbeitspositionen im Unternehmen ausüben kann. 

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